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Grundsteuer 2025 – keine Zahlung ohne neuen Bescheid

Veröffentlicht am: 15.11.2024
Meldung

Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid

Aufgrund der ab 01. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.

Die Gemeinde Otterwisch informiert, dass die im Moment noch aktuellen Grundsteuerbescheide nur bis zum 31.12.2024 gelten. Ab 01.01.2025 sind sie somit aufgehoben. Eine Zusendung von Abmeldebescheiden erfolgt nicht, da die bisherigen Veranlagungen nach § 266 (4) Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) vom 26.11.2019 automatisch ihre Gültigkeit verlieren.

Für alle Grundstücke / Grundstückseigentümer wird auf jeden Fall ein neuer Grundsteuerbescheid (ab dem 1. Januar 2025) versandt.

Sollten Sie bei Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag eingerichtet haben, stornieren Sie diesen bitte.

Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
In einigen Fällen ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ein bisher erteiltes SEPA-Mandat zu übernehmen. Bitte prüfen Sie dies bei Erhalt des neuen Grundsteuerbescheides!

Bisher erfolgte die Berechnung der Grundsteuer, indem zuerst der Einheitswert und anschließend der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt ermittelt wurden. Letzterer ergibt multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde die jährliche Grundsteuer. Die dabei verwendeten Einheitswerte beruhen in Sachsen teilweise noch auf Daten aus dem Jahr 1935. Ab dem Jahr 2025 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer auf Basis neuer Wertansätze. Hierbei werden nach bundeseinheitlich normiertem Recht verschiedene Parameter herangezogen, wie z.B. der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche und das Alter des Gebäudes, bei Wohngrundstücken zusätzlich die Wohnfläche und die typisierte Nettokaltmiete sowie bei Nichtwohngrundstücken zusätzlich die Gebäudeart und die Bruttogrundfläche. Der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert wird dann mit der nach Art der Nutzung differenzierten Grundsteuermesszahl multipliziert und bildet den Grundsteuermessbetrag. Wie bisher multiplizieren die Gemeinden diesen mit dem jeweiligen Hebesatz, um die auf das einzelne Grundstück entfallende Grundsteuer zu berechnen. Die Gemeinden legen die Hebesätze im Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz ausgerichtet an ihrem Finanzbedarf selbstständig und eigenverantwortlich fest (Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz). 

Widersprüche die sich auf die Höhe der Grundsteuer, resultierend aus der Höhe des Grundsteuermessbetrages, beziehen, sind deshalb an das Finanzamt Grimma, Lausicker Straße 2-4, 04668 Grimma zu richten.

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