Planfeststellung für das Vorhaben „S 49 Ausbau in Otterwisch“
Mit Beschluss der Landesdirektion Sachsen vom 30. September 2024 ist der Plan für das Vorhaben „S 49 Ausbau in Otterwisch“ gemäß § 39 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 74 und 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und/oder Hinweise sowie Anregungen entschieden worden.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung der festgestellten Unterlagen liegen in der Zeit
vom 25. November 2024 bis 9. Dezember 2024
in der Gemeindeverwaltung Otterwisch, Hauptstraße 7, 04668 Otterwisch, zu den Öffnungszeiten
Montag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr |
Freitag | geschlossen |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen während des vorgenannten Zeitraums auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ (Infrastruktur-Staatsstraßen) verwiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss auch von den übrigen Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
i.A. der Landesdirektion Sachsen